Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Schwanog Siegfried Güntert GmbH
1. Geltungsbereich
(1) Nachstehende Bedingungen gelten für Lieferungen von Werkzeugsystemen in Hartmetall und HSS sowie Messtaster und Selectoren, soweit keine
Abweichungen schriftlich vereinbart sind, für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen. Sämtliche Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verpflichtung
zur Lieferung tritt erst nach erfolgter, ordnungsgemäßer schriftlicher Bestätigung des Auftrages ein.
2. Preise, Lieferung, Abrufe und Unter- und Überlieferung
(1) Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, ohne Verpackung. Sie gelten jeweils nur für die bestellte Menge und nur für die Ausführung,
die im Angebot, bzw. in der Auftragsbestätigung vorgesehen ist. Werden abweichend von Angebot und Anfrage mit der Bestellung Zeichnungen, Muster,
Passstücke oder Lehren gegeben, so werden hierdurch bedingte Mehr- oder Sonderleistungen gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ohne
Mehrwertsteuer. Bei vereinbarten Auftragsannullierungen oder -reduzierungen werden bereits entstandene Kosten in Rechnung gestellt. Evtl. bereits
beschaffter, freiwerdender Werkstoff ist vom Besteller käuflich zu übernehmen. Durch Vergütung eines Werkzeugkostenanteils erwirbt der Besteller kein
Anrecht auf die Werkzeuge. Diese bleiben unser Eigentum. An Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen,
wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und
durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
(3) Bei Abrufaufträgen wird die Ware in einem Los gefertigt, nach Erhalt der ersten Teillieferung ist eine Änderung der ursprünglichen bestellten Ware
ausgeschlossen.
(4) Über- und Unterlieferungen von +/- 10% der Bestellung müssen wir uns vorbehalten.
3. Versand und Lieferfristen
(1) Der Versand geschieht auf alleinige Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird derselbe nach bestem
Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung bewirkt. Transportversicherungen schließen wir generell ab.
(2) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum
vereinbarten Zeitpunkt das Werk des Lieferers verlassen hat bzw. die Ware zur Abholung bereitgestellt ist. Im Falle unseres Verzuges hat der Besteller eine
angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche gem.
nachfolgender Ziff. 4. geltend zu machen. Wir können unsererseits – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine
Verlängerung der Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in welchem der Besteller seinen vertraglichen
Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörrungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen. Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung
von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender
Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns
gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
4. Haftung und Schadensersatz
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,
nach Maßgabe dieser Ziff. 4. eingeschränkt.
(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich
nicht um einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung , die Freiheit von
Rechtsmängeln und Sachmängeln, welche die Funktionsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs- Schutz- und Obhutspflichten,
die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Bestellers oder dem Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind, ausgeschlossen ist insoweit insbesondere Schadensersatz auf entgangenen
Gewinn, aus Maschinenstillstandzeiten und aus Vertragsstrafen.
(4) Die Einschränkungen dieser Ziff. 4. gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach Produkthaftungsgesetz.
5. Technische Anforderungen
(1) Soweit die Anfragen und Bestellunterlagen hinsichtlich der Ausführung keine besonderen Vorschriften enthalten, gelten die technischen
Lieferbedingungen der DIN, Ausführung m (mittel) als vereinbart. Für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben, haftet der
Lieferer nicht.
6. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die gelieferten Gegenstände sind
unverzüglich nach Lieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher
Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns
nicht binnen 8 Werktagen nach Lieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller
genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 8 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler
Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser
Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten
Versandweges.
(2) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir innerhalb einer angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschalgens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener
Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der
Besteller nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 4. Schadensersatz verlangen.
7. Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Zahlungsbedingungen sind mangels besonderer Vereinbarung, auch bei Teillieferungen: Ziel 10 Tage nach Abgang der Rechnung mit 2%
Skonto oder 30 Tage netto. Für das Ausland oder unbekannten Bestellern gegenüber wird die Vereinbarung besonderer Zahlungsbedingungen vorbehalten.
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszins 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB), berechnet,
ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche
des Bestellers sind nicht statthaft. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung, und zwar bei Wechseln bis zu deren Einlösung. Der
Besteller ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, über das Eigentum an der von uns gelieferten und noch unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ware (Vorbehaltsware) zu verfügen. Die Verfügung über die Rechtsposition des Bestellers in Bezug auf die Vorbehaltsware
(Anwartschaftsrecht) bleibt zulässig, solange der Dritte auf unser Eigentumsrecht hingewiesen wird. Bei Zugriffen Dritter, -insbesondere Gerichtsvollzieherauf
die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
durchsetzen können.
(2) Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Lieferer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Beliefert werden
nur Besteller, die mit Angabe der Umsatzsteuer Identifikationsnummer nach dem Bestimmungsland-Prinzip bestellen.
8. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Villingen-Schwenningen. Als Gerichtsstand gilt Villingen-Schwenningen. Gültig ist nur deutsches Recht.
(2) Sollen in irgendwelchen Punkten abweichende Bestimmungen des Bestellers gelten und sind diese nicht ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt, so
bedarf dies des Widerspruchs des Bestellers unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung.
Stand: 10/2019
Schwanog·Siegfried Güntert GmbH
Niedereschacher Str. 36
D -78052 VS-Obereschach
Tel. + 49 (0) 77 21 / 94 89 - 0
Fax + 49 (0) 77 21 / 94 89 - 99
www.schwanog.com
info@schwanog.com
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Schwanog Siegfried Güntert GmbH
1. Geltungsbereich
(1) Nachstehende Bedingungen gelten für Lieferungen von Werkzeugsystemen in Hartmetall und HSS sowie Messtaster und Selectoren, soweit keine
Abweichungen schriftlich vereinbart sind, für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen. Sämtliche Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verpflichtung
zur Lieferung tritt erst nach erfolgter, ordnungsgemäßer schriftlicher Bestätigung des Auftrages ein.
2. Preise, Lieferung, Abrufe und Unter- und Überlieferung
(1) Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, ohne Verpackung. Sie gelten jeweils nur für die bestellte Menge und nur für die Ausführung,
die im Angebot, bzw. in der Auftragsbestätigung vorgesehen ist. Werden abweichend von Angebot und Anfrage mit der Bestellung Zeichnungen, Muster,
Passstücke oder Lehren gegeben, so werden hierdurch bedingte Mehr- oder Sonderleistungen gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ohne
Mehrwertsteuer. Bei vereinbarten Auftragsannullierungen oder -reduzierungen werden bereits entstandene Kosten in Rechnung gestellt. Evtl. bereits
beschaffter, freiwerdender Werkstoff ist vom Besteller käuflich zu übernehmen. Durch Vergütung eines Werkzeugkostenanteils erwirbt der Besteller kein
Anrecht auf die Werkzeuge. Diese bleiben unser Eigentum. An Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen,
wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und
durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
(3) Bei Abrufaufträgen wird die Ware in einem Los gefertigt, nach Erhalt der ersten Teillieferung ist eine Änderung der ursprünglichen bestellten Ware
ausgeschlossen.
(4) Über- und Unterlieferungen von +/- 10% der Bestellung müssen wir uns vorbehalten.
3. Versand und Lieferfristen
(1) Der Versand geschieht auf alleinige Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird derselbe nach bestem
Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung bewirkt. Transportversicherungen schließen wir generell ab.
(2) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum
vereinbarten Zeitpunkt das Werk des Lieferers verlassen hat bzw. die Ware zur Abholung bereitgestellt ist. Im Falle unseres Verzuges hat der Besteller eine
angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche gem.
nachfolgender Ziff. 4. geltend zu machen. Wir können unsererseits – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine
Verlängerung der Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in welchem der Besteller seinen vertraglichen
Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörrungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen. Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung
von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender
Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns
gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
4. Haftung und Schadensersatz
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,
nach Maßgabe dieser Ziff. 4. eingeschränkt.
(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich
nicht um einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung , die Freiheit von
Rechtsmängeln und Sachmängeln, welche die Funktionsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs- Schutz- und Obhutspflichten,
die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Bestellers oder dem Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind, ausgeschlossen ist insoweit insbesondere Schadensersatz auf entgangenen
Gewinn, aus Maschinenstillstandzeiten und aus Vertragsstrafen.
(4) Die Einschränkungen dieser Ziff. 4. gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach Produkthaftungsgesetz.
5. Technische Anforderungen
(1) Soweit die Anfragen und Bestellunterlagen hinsichtlich der Ausführung keine besonderen Vorschriften enthalten, gelten die technischen
Lieferbedingungen der DIN, Ausführung m (mittel) als vereinbart. Für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben, haftet der
Lieferer nicht.
6. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die gelieferten Gegenstände sind
unverzüglich nach Lieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher
Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns
nicht binnen 8 Werktagen nach Lieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller
genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 8 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler
Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser
Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten
Versandweges.
(2) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir innerhalb einer angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschalgens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener
Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der
Besteller nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 4. Schadensersatz verlangen.
7. Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Zahlungsbedingungen sind mangels besonderer Vereinbarung, auch bei Teillieferungen: Ziel 10 Tage nach Abgang der Rechnung mit 2%
Skonto oder 30 Tage netto. Für das Ausland oder unbekannten Bestellern gegenüber wird die Vereinbarung besonderer Zahlungsbedingungen vorbehalten.
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszins 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB), berechnet,
ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche
des Bestellers sind nicht statthaft. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung, und zwar bei Wechseln bis zu deren Einlösung. Der
Besteller ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, über das Eigentum an der von uns gelieferten und noch unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ware (Vorbehaltsware) zu verfügen. Die Verfügung über die Rechtsposition des Bestellers in Bezug auf die Vorbehaltsware
(Anwartschaftsrecht) bleibt zulässig, solange der Dritte auf unser Eigentumsrecht hingewiesen wird. Bei Zugriffen Dritter, -insbesondere Gerichtsvollzieherauf
die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
durchsetzen können.
(2) Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Lieferer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Beliefert werden
nur Besteller, die mit Angabe der Umsatzsteuer Identifikationsnummer nach dem Bestimmungsland-Prinzip bestellen.
8. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Villingen-Schwenningen. Als Gerichtsstand gilt Villingen-Schwenningen. Gültig ist nur deutsches Recht.
(2) Sollen in irgendwelchen Punkten abweichende Bestimmungen des Bestellers gelten und sind diese nicht ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt, so
bedarf dies des Widerspruchs des Bestellers unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung.
Stand: 10/2019
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